Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
Lehnt der Vertragspartner die während des Verfahrens angebotene Nachzahlung als Bestandzins ab, weil infolge der Auflösung des Bestandverhältnisses nur mehr Benützungsentgelt zu bezahlen sei, ist das ein wichtiger Grund zur gerichtlichen Hinterlegung im Sinne des § 1425 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021009Dokumentnummer
JJR_19761213_OGH0002_0050OB00702_7600000_001