RS OGH 1976/12/14 12Os177/76 (12Os178/76, 12Os179/76)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1976
beobachten
merken

Norm

StPO §410

Rechtssatz

Zulässigkeit eines Antrages auf nachträgliche Strafmilderung auch gegeben, wenn der Milderungsgrund erst nach erfolgtem Widerruf der im Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht hervorgekommen ist; auch in einem solchen Fall kann - nach Lage des Falles - die nachträgliche Milderung in der (neuerlichen) Gewährung bedingter Strafnachsicht bestehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 177/76
    Entscheidungstext OGH 14.12.1976 12 Os 177/76
    Veröff: EvBl 1977/189 S 409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101441

Dokumentnummer

JJR_19761214_OGH0002_0120OS00177_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten