Norm
ABGB §151Rechtssatz
Für den Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes ist die minderjährige Braut nicht selbständig antrags- bzw dispositionsbefugt. Der sich aus dem Unterhalts- und Versorgungsanspruch ergebende vermögensrechtliche Rechtscharakter des Heiratsgutsbestellungsanspruches läßt nicht zu, ihn als bloß die "persönlichen Verhältnisse" der Antragstellerin (minderjährige Braut) im Sinne § 175 Abs 2 ABGB betreffend anzusehen.Für den Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes ist die minderjährige Braut nicht selbständig antrags- bzw dispositionsbefugt. Der sich aus dem Unterhalts- und Versorgungsanspruch ergebende vermögensrechtliche Rechtscharakter des Heiratsgutsbestellungsanspruches läßt nicht zu, ihn als bloß die "persönlichen Verhältnisse" der Antragstellerin (minderjährige Braut) im Sinne Paragraph 175, Absatz 2, ABGB betreffend anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006917Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0030OB00647_7600000_001