Norm
StPO §495 Abs3Rechtssatz
1) Die Vorschrift über die Anhörung des Bewährungshelfers erstreckt sich auch auf Verfahren, die zu jenem, in dem die Bestellung des Bewährungshelfers erfolgte, im Verhältnis des § 56 StPO stehen.1) Die Vorschrift über die Anhörung des Bewährungshelfers erstreckt sich auch auf Verfahren, die zu jenem, in dem die Bestellung des Bewährungshelfers erfolgte, im Verhältnis des Paragraph 56, StPO stehen.
2) Die Anhörung muß nicht in Form der Vernehmung, sie kann auch auf andere geeignete Weise erfolgen.
3) Anhörungspflicht besteht nicht nur während der Zeit aufrechter Bewährungshilfe, sondern - grundsätzlich - auch in einem Widerrufsverfahren, das (erst) außerhalb der Probezeit durchgeführt wird (§ 56 StGB).3) Anhörungspflicht besteht nicht nur während der Zeit aufrechter Bewährungshilfe, sondern - grundsätzlich - auch in einem Widerrufsverfahren, das (erst) außerhalb der Probezeit durchgeführt wird (Paragraph 56, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101846Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0120OS00187_7600000_001