Norm
StGB §129Rechtssatz
Nachgemacht im Sinne des § 129 Z 1 StGB ist auch der falsche Schlüssel, ein Schlüssel also, der nicht oder nicht mehr zur Öffnung eines bestimmten Verschlusses gewidmet ist.Nachgemacht im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB ist auch der falsche Schlüssel, ein Schlüssel also, der nicht oder nicht mehr zur Öffnung eines bestimmten Verschlusses gewidmet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093569Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0100OS00171_7600000_001