RS OGH 1976/12/15 4AZR531/75

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Veröffentlicht am 15.12.1976
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Norm

ABGB §905 Abs2 IIB
ABGB §1154

Rechtssatz

Tarifvertraglich kann bestimmt werden, daß der Arbeitgeber, statt das Arbeitsentgelt bar auszuzahlen, die Überweisung auf ein Konto des Arbeitnehmers bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen und der Arbeitnehmer seinerseits ein Konto, auf das die Überweisung durchgeführt werden kann, bei einem Kreditinstitut seiner Wahl einzurichten hat. Wird nachträglich von dem Kreditinstitut eine sogenannte Kontoführungsgebühr in Höhe von 1,-- DM monatlich eingeführt, muß mangels besonderer anderweiter Vereinbarung diese Gebühr vom Arbeitnehmer getragen werden.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104239

Dokumentnummer

JJR_19761215_AUSL000_004AZR00531_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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