Norm
StGB §64Rechtssatz
Die in § 64 StGB aufgezählten Delikte sind unabhängig von einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht jedenfalls im Inland (und damit allenfalls doppelt) zu bestrafen.Die in Paragraph 64, StGB aufgezählten Delikte sind unabhängig von einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht jedenfalls im Inland (und damit allenfalls doppelt) zu bestrafen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092189Dokumentnummer
JJR_19761215_OGH0002_0090OS00147_7600000_003