RS OGH 1976/12/16 7Ob799/76

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Veröffentlicht am 16.12.1976
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Norm

ABGB §269
ABGB §1238
EntmO §1

Rechtssatz

Das Verwaltungsrecht des Gatten nach § 1238 ABGB setzt voraus, daß die Gattin in der Lage ist, ihr Vermögen selbst zu verwalten. Ist daher für diese ein Kurator bestellt, so hat dieser auch ihr freies Vermögen zu verwalten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 799/76
    Entscheidungstext OGH 16.12.1976 7 Ob 799/76

Schlagworte

§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049005

Dokumentnummer

JJR_19761216_OGH0002_0070OB00799_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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