Norm
ABGB §269Rechtssatz
Das Verwaltungsrecht des Gatten nach § 1238 ABGB setzt voraus, daß die Gattin in der Lage ist, ihr Vermögen selbst zu verwalten. Ist daher für diese ein Kurator bestellt, so hat dieser auch ihr freies Vermögen zu verwalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049005Dokumentnummer
JJR_19761216_OGH0002_0070OB00799_7600000_003