RS OGH 1976/12/16 6Ob694/76, 8Ob44/88, 10Ob2082/96s, 10Ob2058/96m, 2Bkd3/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1976
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §1440 Cb
ABGB §1440 Cd

Rechtssatz

Es entspricht dem Wesen der Treuhand, dass der Treuhänder - und sei es auch im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Nebenleistung - mit dem Treuhanderlag nur nach Maßgabe der Abrede mit dem Treugeber verfahren darf.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 694/76
    Entscheidungstext OGH 16.12.1976 6 Ob 694/76
  • 8 Ob 44/88
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 8 Ob 44/88
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer mehrseitigen Treuhandvereinbarung stehen zwei oder mehrere von gegensätzlichen Interessen geleitete Treugeber einem Treuhänder gegenüber. Zwischen dem Dritten, dem gegenüber der Treuhänder im eigenen Namen auftritt und dem Treugeber bestehen ebensowenig Rechtsbeziehungen, wie zwischen dem letzteren und einem weiteren Treugeber. Für den Fall der auftragswidrigen Geschäftsabwicklung durch den Treuhänder können sich diese daher nur an jenen halten. (T1) = RdW 1990,378
  • 10 Ob 2082/96s
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2082/96s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Käufer hat sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"). Damit hat der Verkäufer gegenüber dem Treuhänder bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß § 1311 erster Satz ABGB in jenem des Verkäufers ereignet, sodass für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 918 Abs 1 ABGB, erfüllt waren. (T2)
  • 10 Ob 2058/96m
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2058/96m
    Auch; Veröff: SZ 69/150
  • 2 Bkd 3/08
    Entscheidungstext OGH 11.05.2009 2 Bkd 3/08
    nur: Es entspricht dem Wesen der Treuhand, dass der Treuhänder mit dem Treuhanderlag nur nach Maßgabe der Abrede mit dem Treugeber verfahren darf. (T3); Beisatz: Treten im Fall einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrags an den Darlehensnehmer (als einen der Treugeber) nicht ein, ist der Treuhänder - selbst ohne Aufforderung - zur Rückzahlung des Betrags an den Darlehensgeber (der gleichfalls Treugeber ist) verpflichtet. (T4); Beisatz: Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt eine Berufspflichtenverletzung und eine tiefgreifende Verletzung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands dar (§ 1 DSt 1990). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010476

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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