Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Für Schwere und Gewicht des Strafzumessungsgrundes nach § 33 Z 2 StGB ist nicht die Strenge früherer Strafsanktionen, sondern Eigentümlichkeit und Sozialschädlichkeit der damaligen Taten ausschlaggebend.Für Schwere und Gewicht des Strafzumessungsgrundes nach Paragraph 33, Ziffer 2, StGB ist nicht die Strenge früherer Strafsanktionen, sondern Eigentümlichkeit und Sozialschädlichkeit der damaligen Taten ausschlaggebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091739Dokumentnummer
JJR_19761216_OGH0002_0130OS00126_7600000_004