Norm
ABGB §1336 FRechtssatz
Das Übermaß der vereinbarten Konventionalstrafe ist nicht rechtsmäßig und die Vereinbarung über diese Grenze hinaus kein gültiges Grundgeschäft für eine Wechselverpflichtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032132Dokumentnummer
JJR_19761216_OGH0002_0060OB00674_7600000_001