Norm
ABGB §1098 IbRechtssatz
Auch ein Unterbestandnehmer kann den Gebrauch der Bestandsache an einen Dritten weitergeben und dadurch seinerseits ein (weiteres) Bestandverhältnis begründen, sofern dies im Sinne des § 1098 ABGB ohne Nachteil des Hauptbestandnehmers geschehen kann und im (Unterbestandvertrag) - Vertrag nicht ausdrücklich untersagt worden ist (Ablehnung der Lehre Klangs und Gschnitzers, daß eine solche Verfügung des Unterbestandnehmers nur mit Zustimmung des Hauptbestandnehmers zulässig sei; Bezugnahme auf SZ 21/79 und MietSlg 7061 als hier bedeutungslos).Auch ein Unterbestandnehmer kann den Gebrauch der Bestandsache an einen Dritten weitergeben und dadurch seinerseits ein (weiteres) Bestandverhältnis begründen, sofern dies im Sinne des Paragraph 1098, ABGB ohne Nachteil des Hauptbestandnehmers geschehen kann und im (Unterbestandvertrag) - Vertrag nicht ausdrücklich untersagt worden ist (Ablehnung der Lehre Klangs und Gschnitzers, daß eine solche Verfügung des Unterbestandnehmers nur mit Zustimmung des Hauptbestandnehmers zulässig sei; Bezugnahme auf SZ 21/79 und MietSlg 7061 als hier bedeutungslos).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020634Dokumentnummer
JJR_19761217_OGH0002_0020OB00553_7600000_001