RS OGH 2025/5/28 5Ob873/76; 8Ob116/22z; 3Ob29/25y

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Veröffentlicht am 21.12.1976
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Norm

ABGB §1315 I
  1. ABGB § 1315 heute
  2. ABGB § 1315 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Besorgungsgehilfe ist jede Hilfsperson, deren sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten bedient. Zur Besorgungsgehilfeneigenschaft genügt das auf Grund des allgemeinen Aufsichtsrecht und Weisungsrecht des Geschäftsherrn hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten gegebene Abhängigkeitsverhältnis.

Entscheidungstexte

  • RS0029011">5 Ob 873/76
    Entscheidungstext OGH 21.12.1976 5 Ob 873/76
  • RS0029011">8 Ob 116/22z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2023 8 Ob 116/22z
    vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach § 1315 ABGB zu Belangenden. (T1)
    Beisatz: Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. (T2)
    Beisatz: Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T3)
    Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T4)
  • RS0029011">3 Ob 29/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 29/25y
    nur: Besorgungsgehilfe im Sinn des § 1315 ABGB ist jede Hilfsperson, deren sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten bedient. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029011

Im RIS seit

21.12.1976

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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