Norm
EO §7 BcRechtssatz
Ob bei Verschiedenheiten von der durch Namen, Beruf und Anschrift gekennzeichneten Parteibezeichnung (vgl § 75 Z 1 ZPO) im Exekutionstitel einerseits und im Exekutionsantrag andererseits Identitätsbedenken bestehen, falls die betreibende Partei - sei es ausdrücklich, sei es mit der Kurzbezeichnung "nunmehr" - im Antrag darauf hinweist, daß sich die Berufsbezeichnung oder der Wohnort geändert hat, kann nicht generell beurteilt werden; diese Frage ist vielmehr - ähnlich bei Verschiedenheit der Schreibweise des Namens - nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu prüfen.Ob bei Verschiedenheiten von der durch Namen, Beruf und Anschrift gekennzeichneten Parteibezeichnung vergleiche Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO) im Exekutionstitel einerseits und im Exekutionsantrag andererseits Identitätsbedenken bestehen, falls die betreibende Partei - sei es ausdrücklich, sei es mit der Kurzbezeichnung "nunmehr" - im Antrag darauf hinweist, daß sich die Berufsbezeichnung oder der Wohnort geändert hat, kann nicht generell beurteilt werden; diese Frage ist vielmehr - ähnlich bei Verschiedenheit der Schreibweise des Namens - nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000664Dokumentnummer
JJR_19761221_OGH0002_0030OB00178_7600000_001