Norm
EO §39 Abs1 Z8 IIIHRechtssatz
Könnte der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach der Natur des Anspruches nur einmal zuwiderhandeln, so ist eine nach § 355 EO beantragte Exekution nach dem im § 39 Abs 1 Z 8 EO verankerten Grundsatz, der auch hier sinngemäß gilt, nicht zu bewilligen.Könnte der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach der Natur des Anspruches nur einmal zuwiderhandeln, so ist eine nach Paragraph 355, EO beantragte Exekution nach dem im Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO verankerten Grundsatz, der auch hier sinngemäß gilt, nicht zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001546Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012