Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Von einem Rechtsmißbrauch kann dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten Ehegatten der abgesonderte Wohnort auf Grund einer EV bewilligt wurde, keine Rede sein, auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen Ehegatten aus Maßnahmen sozialer Fürsorge, wie Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe und einer Invalidenrente herrühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009774Dokumentnummer
JJR_19761222_OGH0002_0010OB00783_7600000_002