Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Die Zuwendung eines aus einem Geschäft entstandenen Vorteils gilt nur dann als Genehmigung des Geschäfts, wenn das vom Gewalthaber in Überschreitung seiner Vollmacht geschlossene Geschäft in seinem Inhalt bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019646Dokumentnummer
JJR_19761222_OGH0002_0010OB00027_7600000_001