RS OGH 1976/12/22 1Ob27/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1976
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Norm

ABGB §1016

Rechtssatz

Die Zuwendung eines aus einem Geschäft entstandenen Vorteils gilt nur dann als Genehmigung des Geschäfts, wenn das vom Gewalthaber in Überschreitung seiner Vollmacht geschlossene Geschäft in seinem Inhalt bekannt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019646

Dokumentnummer

JJR_19761222_OGH0002_0010OB00027_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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