RS OGH 2015/6/29 6Ob24/76, 7Ob702/78, 7Ob614/79, 6Ob49/15x

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Veröffentlicht am 23.12.1976
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Norm

HGB §142

Rechtssatz

Erst mit Rechtskraft des Urteiles scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Bis dahin behält er im Innenverhältnis und Außenverhältnis alle Gesellschaftsrechte und Pflichten, soweit sie ihm nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung entzogen wurden und er haftet auch den Gläubigern gegenüber weiterhin für Gesellschaftsschulden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0062079

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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