Norm
HGB §142Rechtssatz
Erst mit Rechtskraft des Urteiles scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Bis dahin behält er im Innenverhältnis und Außenverhältnis alle Gesellschaftsrechte und Pflichten, soweit sie ihm nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung entzogen wurden und er haftet auch den Gläubigern gegenüber weiterhin für Gesellschaftsschulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0062079Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015