Norm
EO §63Rechtssatz
Der Wiederversteigerungsbewilligungsbeschluß ist rechtskraftfähig und nicht bloß prozessleitender Natur (§ 425 Abs 2 ZPO), sodaß dessen Rechtskraft auch eine allfällige Nichtigkeit saniert und einer amtswegigen Aufhebung entgegensteht.Der Wiederversteigerungsbewilligungsbeschluß ist rechtskraftfähig und nicht bloß prozessleitender Natur (Paragraph 425, Absatz 2, ZPO), sodaß dessen Rechtskraft auch eine allfällige Nichtigkeit saniert und einer amtswegigen Aufhebung entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002178Dokumentnummer
JJR_19770111_OGH0002_0030OB00171_7600000_001