RS OGH 1977/1/13 7Ob822/76

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Veröffentlicht am 13.01.1977
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Rechtssatz

Die Auslegung des § 179 AußStrG dahin, daß die irrtümliche Einbeziehung von nicht zum Nachlaßvermögen gehörigen Gegenständen in das Abhandlungsverfahren dem Auffinden vorher nicht bekannten Vermögens nicht gleichzuhalten sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Auslegung des Paragraph 179, AußStrG dahin, daß die irrtümliche Einbeziehung von nicht zum Nachlaßvermögen gehörigen Gegenständen in das Abhandlungsverfahren dem Auffinden vorher nicht bekannten Vermögens nicht gleichzuhalten sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 822/76
    Entscheidungstext OGH 13.01.1977 7 Ob 822/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086123

Dokumentnummer

JJR_19770113_OGH0002_0070OB00822_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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