Norm
VersVG §16Rechtssatz
Das Recht des Versicherers zum Vertragsrücktritt ist davon abhängig, das den Versicherten ein Verschulden an der unterlassenen Anzeige gefahrenerheblicher Umstände trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080751Dokumentnummer
JJR_19770113_OGH0002_0070OB00076_7600000_004