RS OGH 1977/1/17 Bkd53/76

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Veröffentlicht am 17.01.1977
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Norm

DSt 1872 §12 litc
DSt 1872 §13 litb

Rechtssatz

Der Bruch des Vertretungsverbotes ist nach dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl des § 13 lit b DSt mit der Disziplinarstrafe der Streichung von der List zu ahnden. Daß sich dieser Gesetzesbefehl nur auf den Bruch eines gemäß § 12 lit c DSt verhängten Vertretungsverbotes bezieht (in diesem Sinn: Jahoda: " Der Bruch des Vertretungsverbotes als Streichungsgrund" in Nachrichtenblatt 1964/100, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Streichung von der Liste ist daher in jedem Fall auszusprechen, wenn ein Rechtsanwalt, dem die Ausübung seines Berufes vom zuständigen Disziplinarrat aus welchem Grund immer vorübergehend eingestellt wurde, dieses zeitweilige Berufsverbot mißachtet.

Entscheidungstexte

  • Bkd 53/76
    Entscheidungstext OGH 17.01.1977 Bkd 53/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055446

Dokumentnummer

JJR_19770117_OGH0002_000BKD00053_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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