Norm
EO §4 Abs2Rechtssatz
Eine auf Grund eines inländischen gerichtlichen Titels (gem § 4 Abs 2 EO) erteilte Exekutionsbewilligung kann wegen irrtümlich oder rechtswidrig erteilter Vollstreckbarkeitsbestätigung nur auf die im § 7 Abs 3 und 5 EO vorgeschriebene Weise bekämpft werden. Es ist hierbei völlig unbeachtlich, aus welchem Grund die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden war.Eine auf Grund eines inländischen gerichtlichen Titels (gem Paragraph 4, Absatz 2, EO) erteilte Exekutionsbewilligung kann wegen irrtümlich oder rechtswidrig erteilter Vollstreckbarkeitsbestätigung nur auf die im Paragraph 7, Absatz 3 und 5 EO vorgeschriebene Weise bekämpft werden. Es ist hierbei völlig unbeachtlich, aus welchem Grund die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000189Dokumentnummer
JJR_19770118_OGH0002_0030OB00005_7700000_001