RS OGH 1986/2/20 5Ob663/76, 7Ob513/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1977
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Norm

MG §19 Abs2 Z13 A
MG §19 Abs2 Z14 A
MG §22 Abs1 A
MRG §31

Rechtssatz

Bei einem gemischten Bestandobjekt ist mangels eines weiteren Zusammenhanges zwischen Wohnräumen und Geschäftsräumen die Kündigung eines Teiles des solcherart teilbaren Bestandvertrages zulässig (= Keine Teilkündigung!).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0068832

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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