RS OGH 1977/1/19 8Ob209/76

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Veröffentlicht am 19.01.1977
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Norm

ABGB §1304 A1. ABGB §1325 D6
ABGB §1325 D7

Rechtssatz

Ebenso wie der unselbständige Erwerbstätige in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht eine der verbliebenen Arbeitskraft entsprechende Erwerbsmöglichkeit annehmen und den erzielten Lohn als Minderung des Verdienstentganges berücksichtigen muß, muß auch der Unternehmer, dem weitergehende Dispositionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, seine verbliebene Leistungsfähigkeit zumutbar in seinem Betrieb einsetzen und sich auch den Erfolg der von ihm nach dem Unfall eingeleiteten Umstellungsmaßnahmen anrechnen lassen, da ja in diesem Umfang ein Entgang nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 209/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 8 Ob 209/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027236

Dokumentnummer

JJR_19770119_OGH0002_0080OB00209_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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