Norm
ABGB §1304 A1. ABGB §1325 D6Rechtssatz
Ebenso wie der unselbständige Erwerbstätige in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht eine der verbliebenen Arbeitskraft entsprechende Erwerbsmöglichkeit annehmen und den erzielten Lohn als Minderung des Verdienstentganges berücksichtigen muß, muß auch der Unternehmer, dem weitergehende Dispositionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, seine verbliebene Leistungsfähigkeit zumutbar in seinem Betrieb einsetzen und sich auch den Erfolg der von ihm nach dem Unfall eingeleiteten Umstellungsmaßnahmen anrechnen lassen, da ja in diesem Umfang ein Entgang nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027236Dokumentnummer
JJR_19770119_OGH0002_0080OB00209_7600000_001