Norm
ABGB §1159Rechtssatz
Auch nach § 141 BGB kann eine fristlose Kündigung (eines Arbeitsverhältnisses) in eine fristgemäße Kündigung nur umgedeutet werden, wenn der unbedingte Beendigungswille eindeutig und erkennbar ist.Auch nach Paragraph 141, BGB kann eine fristlose Kündigung (eines Arbeitsverhältnisses) in eine fristgemäße Kündigung nur umgedeutet werden, wenn der unbedingte Beendigungswille eindeutig und erkennbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Ende, Entlassung, Umdeutung, vorzeitig, Konversion, Willenserklärung, Willensmangel, Auslegung, InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028668Dokumentnummer
JJR_19770119_OGH0002_0010OB00703_7600000_001