RS OGH 1977/1/19 8Ob198/76 (8Ob199/76, 8Ob200/76)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1977
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Norm

EKHG §9 Abs2 G
EKHG §19 Abs2

Rechtssatz

Dem Bahnbetrieb sind auch die der Vorbereitung und der Abwicklung der Beförderung dienenden Vorgänge, wenn sie im Zusammenhang mit wirklich ablaufenden Beförderungsvorgängen stehen, zuzurechnen. Hiezu gehört auch das Schließen eines Schrankens an Eisenbahnübergängen bei Annäherung eines Zuges. Es kommt hiebei nicht darauf an, ob es sich um einen Schranken an einem schienengleichen Eisenbahnübergang im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr oder um einen Schranken an einem schienengleichen Eisenbahnübergang im Verlauf einer Straße mit beschränktem Fahrzeugverkehr handelt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 198/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 8 Ob 198/76
    Veröff: EvBl 1977/205 S 459 = JBl 1978,479

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059124

Dokumentnummer

JJR_19770119_OGH0002_0080OB00198_7600000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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