RS OGH 1977/1/19 1Ob800/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1977
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Norm

ABGB §922
ABGB §933 II

Rechtssatz

Den Parteien steht es bei Vereinbarung einer vom Gesetz abweichenden längeren Frist auch frei, den Beginn dieser Frist mit einem bestimmten Datum zu vereinbaren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018625

Dokumentnummer

JJR_19770119_OGH0002_0010OB00800_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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