Norm
ABGB §922Rechtssatz
Den Parteien steht es bei Vereinbarung einer vom Gesetz abweichenden längeren Frist auch frei, den Beginn dieser Frist mit einem bestimmten Datum zu vereinbaren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018625Dokumentnummer
JJR_19770119_OGH0002_0010OB00800_7600000_002