RS OGH 1977/1/19 8Ob238/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1977
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Norm

ABGB §1295 Ia8
ABGB §1323 A
ABGB §1438 E
EGUStG 1972 ArtXII Z3
UStG 1972 §12 Abs1

Rechtssatz

Daß der Regelung des Art XII Z 3 EGUStG auch bei der Annahme der Verrechenbarkeit der Rückersatzforderung der USt auf die Ersatzleistung ab dem Zeitpunkt der möglichen Geltendmachung ein gewisser Anwendungsbereich verbleiben könnte (etwa in Fällen, wo der Ersatzberechtigte den Schadenersatz schon vor der Ersatzbeschaffung begehrt etc), ändert nichts daran, daß der Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der Sache oder Leistung den Vorsteuerabzug hätte geltend machen können (Art XII Z 3 dritter Satz EGUStG) in aller Regel vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des Zivilrichters über den Ersatzanspruch liegen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037878

Dokumentnummer

JJR_19770119_OGH0002_0080OB00238_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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