RS OGH 1977/1/19 1Ob800/76, 1Ob140/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1977
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Norm

ABGB §915
ABGB §933 I
ABGB §933 II

Rechtssatz

Ein Garantieanspruch aus der Veräußerung einer beweglichen Sache (hier: Kraftfahrzeug) kann im Zweifel noch innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Garantiefrist gerichtlich geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 800/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 1 Ob 800/76
    Veröff: SZ 50/5
  • 1 Ob 140/00w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w
    Auch; Beisatz: Der Klägerin soll nach dem Parteiwillen die vereinbarte Gewährleistungsfrist jedenfalls in voller Länge zur Geltendmachung von Mängeln zur Verfügung stehen, kann doch nicht unterstellt werden, die Parteien seien der Ansicht gewesen, ein Großabnehmer wie die Klägerin wäre gezwungen, bei kontinuierlichem Verbrauch der Ware (hier: Fleischschmalzkonserven für das Bundesheer) während der Dauer der einvernehmlich verlängerten Gewährleistungsfrist bei jeder Kenntnis eines Mangels innerhalb von sechs Monaten Klage zu erheben (hier nicht abschließend erörtert). (T1); Veröff: SZ 73/159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018005

Dokumentnummer

JJR_19770119_OGH0002_0010OB00800_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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