RS OGH 1977/1/19 8Ob226/76, 2Ob548/95, 2Ob177/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1977
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Norm

KFG 1967 §63 Abs3
ZPO §17 C

Rechtssatz

Daß dem Haftpflichtversicherer ein rechtliches Interesse im Sinne des § 17 ZPO am Obsiegen seines - beklagten ! - Versicherten im Haftpflichtprozeß zukommt, wurde auch schon vor Geltung der im § 63 KFG 1967 neu erlassenen Vorschriften nicht bestritten (vgl SZ 30/26; ZVR 1964/23). Der Haftpflichtversicherer des klagenden Geschädigten kann aber nicht von der im § 63 Abs 3 KFG normierten Bindungswirkung betroffen werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 226/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 8 Ob 226/76
    Veröff: SZ 50/7 = ZVR 1978/40 S 44
  • 2 Ob 548/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 548/95
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Stadt Wien als Spitalserhalter, die gemäß § 26 Wr Sozialhilfegesetz vom klagenden Geschädigten Ersatz verlangen könnte, hat kein rechtliches Interesse. (T1)
  • 2 Ob 177/13p
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 177/13p
    Auch; Beisatz: Keine Interventionsbefugnis des Haftpflichtversicherers des klagenden Geschädigten wegen erhobener Kompensandoforderungen, weil durch diesen Prozess nicht dessen Rechtssphäre, sondern nur wirtschaftliche Interessen berührt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035819

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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