Norm
ZPO §60 Abs1Rechtssatz
Bei der Eidesstaatlichen Erklärung (im Sinne des § 60 Abs 1 ZPO) handelt es sich nicht um einen hinsichtlich Formgebrechen verbesserungsfähigen Schriftsatz, sondern um eine Beweisurkunde.Bei der Eidesstaatlichen Erklärung (im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, ZPO) handelt es sich nicht um einen hinsichtlich Formgebrechen verbesserungsfähigen Schriftsatz, sondern um eine Beweisurkunde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036095Dokumentnummer
JJR_19770120_OGH0002_0020OB00564_7600000_001