RS OGH 1977/1/20 6Ob709/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1977
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Norm

ABGB §837 B
ABGB §1036
ABGB §1037
ABGB §1039
ABGB §1043

Rechtssatz

Die Herrichtungsarbeiten an einem im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Haus lassen sich nicht real teilen, der Miteigentümer, welcher solche Arbeiten durchführen läßt, besorgt mit der Besorgung seiner eigenen Geschäfte auch noch jene der anderen Miteigentümer mit ( JBl 1958,309; gegenteilig SZ 32/22 ). Er hat die Verpflichtung, die begonnenen Arbeiten zu vollenden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 709/76
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 709/76
    Veröff: MietSlg 29128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013779

Dokumentnummer

JJR_19770120_OGH0002_0060OB00709_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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