Norm
GmbHG §66 Abs2Rechtssatz
Die Ausschlußerklärung nach § 66 Abs 2 GmbHG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren materielle Rechtswirkungen gegenüber dem säumigen Gesellschafter erst mit ihrem Zugang an diesen eintreten.Die Ausschlußerklärung nach Paragraph 66, Absatz 2, GmbHG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren materielle Rechtswirkungen gegenüber dem säumigen Gesellschafter erst mit ihrem Zugang an diesen eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0060044Dokumentnummer
JJR_19770120_OGH0002_0060OB00503_7700000_002