Norm
KFG 1967 §44 Abs1 litbRechtssatz
Durch die von der Behörde nach einer Anzeige im Sinne des § 61 Abs 4 KFG sofort anzuordnende Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges soll Dritte im Hinblick auf die auch ihnen gegenüber (nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 158 c Abs 2 VersVG) eintretende Leistungsfreiheit von einer Schadenszufügung durch das nicht mehr haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug geschützt werden.Durch die von der Behörde nach einer Anzeige im Sinne des Paragraph 61, Absatz 4, KFG sofort anzuordnende Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges soll Dritte im Hinblick auf die auch ihnen gegenüber (nach Ablauf der einmonatigen Frist des Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG) eintretende Leistungsfreiheit von einer Schadenszufügung durch das nicht mehr haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug geschützt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065888Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023