RS OGH 1977/1/20 7Ob50/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1977
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Norm

KFG 1967 §61 Abs4
VersVG §38
VersVG §39
VersVG §158c Abs2
  1. KFG 1967 § 61 heute
  2. KFG 1967 § 61 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  3. KFG 1967 § 61 gültig von 01.03.1998 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  4. KFG 1967 § 61 gültig von 12.04.1995 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1995
  5. KFG 1967 § 61 gültig von 01.09.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1994
  6. KFG 1967 § 61 gültig von 01.08.1987 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987

Rechtssatz

Ist im Zeitpunkt der Verständigung des Versicherers durch die Behörde von der Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges dessen Haftpflichtversicherung noch nicht beendet, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten erst dann ein, wenn er vom Versicherungsvertrag im Sinne des § 38 Abs 1 VersVG zurücktritt oder nach § 39 Abs 3 VersVG kündigt. Die einmonatige Frist des § 158 c Abs 2 VersVG wird dann erst mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses in Lauf gesetzt.Ist im Zeitpunkt der Verständigung des Versicherers durch die Behörde von der Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges dessen Haftpflichtversicherung noch nicht beendet, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten erst dann ein, wenn er vom Versicherungsvertrag im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, VersVG zurücktritt oder nach Paragraph 39, Absatz 3, VersVG kündigt. Die einmonatige Frist des Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG wird dann erst mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses in Lauf gesetzt.

Entscheidungstexte

  • RS0065661">7 Ob 50/76
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 7 Ob 50/76
    Veröff: JBl 1978,98

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065661

Dokumentnummer

JJR_19770120_OGH0002_0070OB00050_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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