RS OGH 2011/11/29 6Ob714/76, 6Ob723/76 (6Ob724/76), 2Ob220/10g

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Veröffentlicht am 20.01.1977
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Norm

ABGB §970
  1. ABGB § 970 heute
  2. ABGB § 970 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wurde der Gast in einer für ihn ohne weiteres erkennbaren Weise vom Wirt angewiesen, Wertgegenstände nicht im Zimmer aufzubewahren, sondern zu deponieren, können entgegen dieser Anweisung im Zimmer gelassene Gegenstände nicht als "eingebracht" im Sinne des § 970 ABGB angesehen werden (hier: Haftungsausschluss auf "Zimmeranschlag").Wurde der Gast in einer für ihn ohne weiteres erkennbaren Weise vom Wirt angewiesen, Wertgegenstände nicht im Zimmer aufzubewahren, sondern zu deponieren, können entgegen dieser Anweisung im Zimmer gelassene Gegenstände nicht als "eingebracht" im Sinne des Paragraph 970, ABGB angesehen werden (hier: Haftungsausschluss auf "Zimmeranschlag").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019258

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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