Norm
ABGB §970Rechtssatz
Wurde der Gast in einer für ihn ohne weiteres erkennbaren Weise vom Wirt angewiesen, Wertgegenstände nicht im Zimmer aufzubewahren, sondern zu deponieren, können entgegen dieser Anweisung im Zimmer gelassene Gegenstände nicht als "eingebracht" im Sinne des § 970 ABGB angesehen werden (hier: Haftungsausschluss auf "Zimmeranschlag").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019258Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012