RS OGH 1977/1/20 7Ob50/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1977
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Norm

KFG 1967 §44
KFG 1967 §61
VersVG §158c Abs2

Rechtssatz

Widerruft die Zulassungsbehörde bereits nach einer Anzeige des Versicherers im Sinne des § 61 Abs 3 KFG sofort die Zulassung des Kraftfahrzeuges, ordnet sie weiters die unverzügliche Rückstellung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln bzw bei Nichtablieferung deren zwangsweise Abnahme an, so hat sie bereits alle (Sicherungsmaßnahmen) Maßnahmen verfügt, die sie auf Grund einer Anzeige des Versicherers nach § 61 Abs 4 KFG anzuordnen gehabt hätte. Sie ist daher auch verpflichtet, alle zur Vollziehung ihres Bescheides erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 50/76
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 7 Ob 50/76
    Veröff: JBl 1978,98

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065875

Dokumentnummer

JJR_19770120_OGH0002_0070OB00050_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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