RS OGH 2000/12/21 6Ob503/77, 6Ob2016/96f, 8Ob277/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1977
beobachten
merken

Norm

GmbHG §66
  1. GmbHG § 66 heute
  2. GmbHG § 66 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Ein wirksamer Ausschluß eines säumigen Gesellschafters im Sinne des § 66 Abs 2 GmbHG tritt nicht ipso jure ein, sondern setzt voraus, daß der säumige Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als ausgeschlossen erklärt wird. Diese Bestimmung muß streng ausgelegt werden.Ein wirksamer Ausschluß eines säumigen Gesellschafters im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, GmbHG tritt nicht ipso jure ein, sondern setzt voraus, daß der säumige Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als ausgeschlossen erklärt wird. Diese Bestimmung muß streng ausgelegt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0060042">6 Ob 503/77
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 503/77
    Veröff: GesRZ 1977,101
  • RS0060042">6 Ob 2016/96f
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2016/96f
    Beisatz: Jede Ausschlußerklärung vor Ablauf der Nachfrist ist unwirksam und muß, um gegen den säumigen Gesellschafter wirksam zu werden, nach Ablauf der Nachfrist wiederholt werden (so schon EvBl 1977/71). (T1)
  • RS0060042">8 Ob 277/00v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 277/00v
    Beisatz: Auch wenn im Konkurs über das Vermögen von Gesellschaft und Alleingesellschafter der selbe Masseverwalter bestellt ist, sind die in § 66 GmbHG vorgeschriebenen Förmlichkeiten des Kaduzierungsverfahren einzuhalten. (T2); Veröff: SZ 73/210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0060042

Dokumentnummer

JJR_19770120_OGH0002_0060OB00503_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten