Norm
KFG 1967 §61Rechtssatz
Das Unterbleiben der Anzeige nach § 61 Abs 4 zweiter Satz KFG setzt nicht voraus, daß die Zulassung des Kraftfahrzeuges von der Behörde rechtskräftig aufgehoben und das Kennzeichen bereits entzogen worden sei.Das Unterbleiben der Anzeige nach Paragraph 61, Absatz 4, zweiter Satz KFG setzt nicht voraus, daß die Zulassung des Kraftfahrzeuges von der Behörde rechtskräftig aufgehoben und das Kennzeichen bereits entzogen worden sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065633Dokumentnummer
JJR_19770120_OGH0002_0070OB00050_7600000_001