Norm
ABGB §1284 AaRechtssatz
Auch ein zweiseitig verbindlicher und beiderseits entgeltlicher Vertrag eigener Art, demzufolge als Äquivalent für die Eigentumsübertragung geldwerte Leistungen zu erbringen sind, dem aber die für einen Übergabsvertrag charakteristischen erbrechtlichen und familienrechtlichen Aspekte fehlen, bildet einen für die Eigentumsübertragung tauglichen Rechtsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022411Dokumentnummer
JJR_19770125_OGH0002_0050OB00031_7600000_001