Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Der Zahler einer fremden Schuld kann nicht verlangen, dass ihm eine Schuldurkunde ausgefolgt wird, die als Beweismittel auch für eine andere als die eingelöste Forderung dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032373Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010