RS OGH 1977/1/25 5Ob894/76, 6Ob212/09h

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Veröffentlicht am 25.01.1977
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Norm

ABGB §1358

Rechtssatz

Der Zahler einer fremden Schuld kann nicht verlangen, dass ihm eine Schuldurkunde ausgefolgt wird, die als Beweismittel auch für eine andere als die eingelöste Forderung dient.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 894/76
    Entscheidungstext OGH 25.01.1977 5 Ob 894/76
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Auch; Beisatz: Dass der Bürge seine Rechte nach §1358ABGB verliert, wenn er diese nicht unverzüglich einfordert, ist daraus nicht abzuleiten. (T1); Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032373

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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