RS OGH 1977/1/25 3Ob1/77, 3Ob503/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1977
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Norm

EO §7 Bc
EO §54 Abs1 Z1
HGB §17

Rechtssatz

1. Die Bezeichnung "Firma" (ein zusätzlicher Hinweis auf eine Protokollierung ist gem § 17 HGB bedeutungslos) ändert nichts daran, daß Rechtsträger nur die hinter ihr stehende physische oder juristische Person ist (hier GesmbH). 2. Die abgekürzte Bezeichnung nur mit N-GesmbH statt N-Bau und Bauwarenhandels-GesmbH ist daher für eine zweifelsfreie Identitätsstellung ausreichend.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/77
    Entscheidungstext OGH 25.01.1977 3 Ob 1/77
    HS 10046
  • 3 Ob 503/79
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 503/79
    nur: 1. Die Bezeichnung "Firma" (ein zusätzlicher Hinweis auf eine Protokollierung ist gem § 17 HGB bedeutungslos) ändert nichts daran, daß Rechtsträger nur die hinter ihr stehende physische oder juristische Person ist (hier GesmbH) (T1) = HS 10054

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000725

Dokumentnummer

JJR_19770125_OGH0002_0030OB00001_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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