Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß jemand im Wege einer Schenkung Eigentümer der mit einer Sachhaftung belasteten Liegenschaft geworden ist, ist nicht auch abzuleiten, daß er auch die persönliche Haftung für die Schuld mitübernommen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032367Dokumentnummer
JJR_19770125_OGH0002_0050OB00894_7600000_002