RS OGH 1998/4/23 5Ob894/76, 3Ob5/90, 2Ob102/98h

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Veröffentlicht am 25.01.1977
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Rechtssatz

Ein Regreßrecht besteht nur soweit, als ein Mitschuldner mehr als den auf ihn entfallenden Teil gezahlt hat (vgl SZ 42/172).Ein Regreßrecht besteht nur soweit, als ein Mitschuldner mehr als den auf ihn entfallenden Teil gezahlt hat vergleiche SZ 42/172).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032265

Dokumentnummer

JJR_19770125_OGH0002_0050OB00894_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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