Norm
StGB §136Rechtssatz
Mangelnde Sorgfalt beim unbefugten Gebrauch eines fremden Fahrzeuges schließt die Anwendbarkeit des § 136 StGB keineswegs aus, im Gegenteil die Beschädigung des Fahrzeuges während der unbefugten Benützung begründet eine Qualifikation dieses Vergehens (vgl § 136 Abs 3 StGB), ohne daß diese Bestimmung auf bloß zufällig herbeigeführte Beschädigungen eingeschränkt wäre (§ 7 Abs 2 StGB).Mangelnde Sorgfalt beim unbefugten Gebrauch eines fremden Fahrzeuges schließt die Anwendbarkeit des Paragraph 136, StGB keineswegs aus, im Gegenteil die Beschädigung des Fahrzeuges während der unbefugten Benützung begründet eine Qualifikation dieses Vergehens vergleiche Paragraph 136, Absatz 3, StGB), ohne daß diese Bestimmung auf bloß zufällig herbeigeführte Beschädigungen eingeschränkt wäre (Paragraph 7, Absatz 2, StGB).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094014Dokumentnummer
JJR_19770127_OGH0002_0120OS00184_7600000_001