RS OGH 1977/1/27 2Ob239/76

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Veröffentlicht am 27.01.1977
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Norm

ZPO §503 Z2 C2c
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat das Erstgericht bezüglich des Unfallsherganges keine Beweiswürdigung angestellt und insoweit gegen § 272 ZPO verstoßen, war aber das Berufungsgericht der Auffassung, daß die vom Erstrichter nicht ausdrücklich angestellte, aber doch aus seinen Feststellungen hervorgehende Würdigung der aufgenommenen Beweise zutreffend sei, so hat das Berufungsgericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verletzt, weil es von den Feststellungen des Erstgerichtes nicht abgegangen ist.Hat das Erstgericht bezüglich des Unfallsherganges keine Beweiswürdigung angestellt und insoweit gegen Paragraph 272, ZPO verstoßen, war aber das Berufungsgericht der Auffassung, daß die vom Erstrichter nicht ausdrücklich angestellte, aber doch aus seinen Feststellungen hervorgehende Würdigung der aufgenommenen Beweise zutreffend sei, so hat das Berufungsgericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verletzt, weil es von den Feststellungen des Erstgerichtes nicht abgegangen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 239/76
    Entscheidungstext OGH 27.01.1977 2 Ob 239/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0043017

Dokumentnummer

JJR_19770127_OGH0002_0020OB00239_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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