Rechtssatz
Das VerG 1951 verlangt nur, daß die Statuten gewisse Gegenstände überhaupt regeln (siehe § 4), ohne jedoch die Art und Weise der Regelung vorzuschreiben.Das VerG 1951 verlangt nur, daß die Statuten gewisse Gegenstände überhaupt regeln (siehe Paragraph 4,), ohne jedoch die Art und Weise der Regelung vorzuschreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080223Dokumentnummer
JJR_19770127_OGH0002_0060OB00678_7600000_002