Norm
StPO §285eRechtssatz
Diese Vorgangsweise findet auch Anwendung, wenn der zur Aufhebung führende Nichtigkeitsgrund einem Mitangeklagten nur gemäß § 290 Abs 1 StPO zustatten kommt.Diese Vorgangsweise findet auch Anwendung, wenn der zur Aufhebung führende Nichtigkeitsgrund einem Mitangeklagten nur gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustatten kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0100258Dokumentnummer
JJR_19770127_OGH0002_0120OS00184_7600000_003