RS OGH 1977/2/1 4Ob2/77, 8ObS1/10w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1977
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Norm

ABGB §5
KollV für Arbeiter im österreichischen Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe Pkt14 lita Z1

Rechtssatz

Der Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes ist an eine bestimmte Dauer der Zugehörigkeit zu einem Betrieb geknüpft. Am 1.9.1974 wurde diese Dauer von bisher 15 Jahren auf 10 Jahre herabgesetzt. In einem solchen Fall tritt im Zweifel, wenn eine davon abweichende Norm nicht erlassen wurde, die Rechtsfolge auch dann nach den Bestimmungen der neuen Norm ein, wenn ein Teil der (anspruchsbegründenden) Zeit (Frist) schon vor dem Inkrafttreten der neuen Norm gelaufen ist; dies selbst dann, wenn die neue Norm die betreffende Frist so kurz bemisst, dass sie durch die unter der Herrschaft der alten Norm abgelaufene Zeit bereits erschöpft erscheint.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2/77
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 2/77
    Veröff: Arb 9553
  • 8 ObS 1/10w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObS 1/10w
    Vgl; Beisatz: Bei Jubiläumsgeldern handelt es sich um Treueprämien, die bei aufrechtem Dienstverhältnis alle fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre oder noch seltener fällig werden. (T1); Veröff: SZ 2010/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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