Norm
ABGB §5Rechtssatz
Der Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes ist an eine bestimmte Dauer der Zugehörigkeit zu einem Betrieb geknüpft. Am 1.9.1974 wurde diese Dauer von bisher 15 Jahren auf 10 Jahre herabgesetzt. In einem solchen Fall tritt im Zweifel, wenn eine davon abweichende Norm nicht erlassen wurde, die Rechtsfolge auch dann nach den Bestimmungen der neuen Norm ein, wenn ein Teil der (anspruchsbegründenden) Zeit (Frist) schon vor dem Inkrafttreten der neuen Norm gelaufen ist; dies selbst dann, wenn die neue Norm die betreffende Frist so kurz bemisst, dass sie durch die unter der Herrschaft der alten Norm abgelaufene Zeit bereits erschöpft erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008746Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013